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   BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04   

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https://dejure.org/2005,9343
BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04 (https://dejure.org/2005,9343)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2005 - VIII R 20/04 (https://dejure.org/2005,9343)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2005 - VIII R 20/04 (https://dejure.org/2005,9343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 17; ; EStG § ... 17 Abs. 1; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 17 Abs. 1 Satz 4; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a; ; EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b; ; EStG § 22 Nr. 3 Satz 3; ; EStG § 52 Abs. 1; ; EStG § 52 Abs. 34a; ; FGO § 68 Satz 1; ; FGO § 100; ; FGO § 121; ; FGO § 127; ; BVerfGG § 78; ; BVerfGG § 80; ; BVerfGG § 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17
    Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten i.S.d. § 17 EStG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2 S 4 Buchst b J: 1996, EStG § 17 Abs 2 S 4 Buchst a J: 1996, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2 S 4 Buchst b J: 1999, EStG § 52 Abs 34a S 2
    Gleichheit; Gründung; Rückwirkung; Veräußerungsverlust; Verfassung; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Nach der Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er aber die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss des Zweiten Senats vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 95, m.w.N.).

    Das BVerfG hat für das Einkommensteuerrecht die Auffassung vertreten, dass insoweit, als es mehrere Einkunftsarten unterscheidet und daran auch unterschiedliche Rechtsfolgen knüpft, diese ihre Rechtfertigung in besonderen sachlichen Gründen finden müssen; allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber könne die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, 95, m.w.N.).

    Es hat aber nicht ausnahmslos eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten untersagt, sondern eine durch sachliche Gründe gerechtfertigte Begrenzung der Verlustverrechnung als zulässig angesehen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, 99).

  • Drs-Bund, 13.01.1999 - BT-Drs 14/265
    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Die Vorschrift sollte im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, einen Verlustabzug bei kurzfristigen Zukäufen zu erschweren, "treffsicherer und zugleich sprachlich einfacher" gestaltet werden (BTDrucks 14/265, 180; 14/6877, 28).

    Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung in Satz 4 Buchst. b bezweckt, das Abzugsverbot auf die eigentlichen Missbrauchsfälle einzuschränken (BTDrucks 14/265, 180).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 13/89

    Neuregelung des Kinderfreibetrages 1984 durch das Steueränderungsgesetz 1991 ist

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (Senatsurteil in BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734, sowie BFH-Urteile in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Dem Gesetzgeber steht nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 16. März 2004 1 BvR 1778/01, BVerfGE 110, 141, 157, m.w.N.).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Deshalb darf der Gesetzgeber einen steuererheblichen Vorgang um der materiellen Gerechtigkeit willen im typischen Lebensvorgang erfassen und individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, unter B.II.1.a, m.w.N.).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Außerdem kann eine Tatbestandstypisierung dazu dienen, komplizierte Lebenssachverhalte übersichtlicher und verständlicher zu machen, um so den steuerlichen Belastungsgrund zu verdeutlichen und in das Bewusstsein zu rücken (BVerfG-Beschluss vom 10. April 1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, BStBl II 1997, 518).
  • FG Münster, 11.06.1999 - 4 K 5776/98

    Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    (1) Das FG Münster hat § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG 1996 insoweit für gleichheitswidrig gehalten, als Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eines an dieser Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Steuerpflichtigen auch dann ausschlossen waren, wenn der Steuerpflichtige vor dem Erwerb noch nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und allein der Erwerb der Anteile zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hat, sofern die Verluste aus innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworbenen Anteilen herrühren (Vorlagebeschluss vom 11. Juni 1999 4 K 5776/98 E, EFG 1999, 977).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 14.06.2005 - VIII R 20/04
    Es ist in jedem Einzelfall abzuwägen, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 254; vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17, 36).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

  • BFH, 22.02.2005 - VIII R 41/03

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung von weniger als fünf Jahren

  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 58/99

    Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs.

  • BFH, 16.03.2023 - VIII R 36/19

    Steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten im Falle des sog.

    Das angefochtene Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.06.2005 - VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202, und vom 28.08.2003 - IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).
  • FG Düsseldorf, 15.07.2010 - 16 K 4642/09

    Berücksichtigungsfähigkeit eines Verlustes aufgrund der Veräußerung von zwei

    (2.) Der Steuerpflichtige erwirbt mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung durch Erwerb eines gründungsgeborenen (unwesentlichen) Anteils sowie weitere Anteilskäufe eine orginär wesentliche Beteiligung (insges. mehr als 25 v.H.), die im Fünf-Jahreszeitraum aufgrund einer Kapitalerhöhung zu einer unwesentlichen wird (Fallgestaltung wie BFH-Urteil vom 14.6.2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der BFH im Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04 (BFH/NV 2005, 2202) bei seiner Entscheidung, dass die Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 mit dem GG vereinbar ist, hervorgehoben hat, diese Neuregelung sei auch nicht deshalb mit dem GG unvereinbar, weil die Vorschrift auch weiterhin Sachverhalte erfasse, in denen --wie im entschiedenen Streitfall-- keine Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht vorlägen (s. im Einzelnen unter III. 3. der Gründe).

  • BFH, 21.08.2012 - IX R 39/10

    Verlustabzugsverbot sachlich unbillig

    Die Annahme der sachlichen Unbilligkeit bei solchen Sachverhalten würde letztlich dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des Steuergesetzes zu unterlaufen, habe der Bundesfinanzhof (BFH) doch die Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 auch insoweit mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt, als die Vorschrift auch weiterhin Sachverhalte erfasse, in denen keine Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht vorlägen (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202).
  • BFH, 06.02.2014 - VIII B 43/13

    Verfahrensrechtliche Besonderheiten bei Änderungsbescheid im

    Damit lag dem FG-Urteil bereits im Zeitpunkt seines Ergehens ein nicht mehr existierender Bescheid zu Grunde mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung; s. dazu etwa Senatsurteile vom 21. Dezember 1993 VIII R 13/89, BFHE 174, 328, BStBl II 1994, 734; vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202).
  • FG München, 30.07.2007 - 9 V 1691/07

    Veräußerung einer aus mehreren, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworbenen

    Die Norm ist entgegen der Auffassung des ASt auch nicht deshalb mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie auch weiterhin Sachverhalte erfasst, in denen keine Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht vorliegen, denn dem Gesetzgeber ist es erlaubt, im Interesse einer praktikablen Gesetzesanwendung Tatbestände, die der Verhinderung oder Erschwerung solcher Gestaltungen dienen, die er als missbräulich ansieht, durch objektive Merkmale zu bestimmen, (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04. BFH/NV 2005, 2202 ).

    Schließlich hat auch das durch das JStG 1996 eingeführte Abzugsverbot des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG a.F. nicht zu einer echten Rückwirkung geführt, weil der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erst mit der Veräußerung der Anteile und damit nach Inkrafttreten des JStG 1996 verwirklicht wurde (BFH in BFH/NV 2005, 2202 ).

  • BFH, 09.09.2008 - IX B 3/08

    Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei zeitweiser

    Denn Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verlangt nicht, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Verlusten ausnahmslos denen für die Pflicht zur Versteuerung von Gewinnen oder Überschüssen entsprechen müssen (dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202, unter III.2.c cc, und vom 29. Mai 2008 IX R 62/05, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen).
  • FG Hamburg, 05.05.2008 - 6 K 97/06

    Einkommensteuer: Behaltefrist und Veräußerungsverlust i. S. von § 17 EStG

    Hiernach ist eine Verlustberücksichtigung auch dann ausgeschlossen, wenn eine ursprünglich relevante Beteiligung zwischenzeitlich auf einen Prozentsatz unterhalb der Relevanzschwelle abgesenkt wurde (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17. April 2002 9 K 55/98, EFG 2002, 1520; BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 20/04, BFH/NV 2005, 2202, HFR 2006, 274; Gosch in Kirchhof, EStG, 7. Aufl., § 17 Rz. 266; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 26. Aufl., § 17 Rz. 197; Schneider in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 17 Rz. C 417/8).
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